Satzung des „Frauenmantel – Frau im Zentrum e.V.“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Frauenmantel – Frau im Zentrum ” Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung soll er den Zusatz e. V. führen.
  2. Sitz des Vereins ist Saarbrücken
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

§ 3 Aufgaben und Ziele

  1. Frauenmantel – Frau im Zentrum e.V. ist ein Netzwerk, das sich besonders für die Heilung der Weiblichkeit in den Frauen, aber auch in den weiblichen Anteilen der Männer einsetzt. Durch seine Aktivitäten werden die weiblichen Qualitäten entwickelt, gefördert, kultiviert und in allen Lebensbereichen von Frauen (Familie, Beruf, Partnerschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Politik) gleichwertig etabliert.
  2. Es geht dem Verein um eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des weiblichen Prinzips, das gleichberechtigt neben einem männlichen Prinzip steht.
  3. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    • Initiierung und Förderung sowie Mitarbeit an Frauenprojekten und Veranstaltungen
    • Förderung der Kommunikation, des Erfahrungsaustausches und der Entwicklung einer gemeinsam zu nutzenden Infrastruktur für Frauen und Frauenprojekte
    • die Möglichkeit, Räumlichkeiten für Frauen und Frauen-Projekte kurz/langfristig vom Verein anzumieten
    • Vorhaben im Bereich allgemeiner Bildungsmaßnahmen
    • Förderung und Erhaltung psychischer und physischer Gesundheit von Frauen und Mädchen aller Kulturen und Altersgruppen
    • Weiterbildung und Beratung und Kooperation mit anderen Vereinen, Netzwerken, Verbänden und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
    • Förderung einer gemeinsamen Basis von integraler feministischer und/oder ökologischer und/oder spiritueller Arbeit.
  4. Der Verein arbeitet aus gesellschaftlicher Verantwortung, ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilweise auch gegen Gebühr teilzunehmen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied werden: Frauen als Einzelpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Fördermitglied können auch Männer werden sowie Firmen, Verbände, Frauengruppen und andere Organisationen oder juristische Personen, die die Vereinsziele unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. In besonderen Fällen ist auf Antrag eine Monatsmitgliedschaft möglich. In diesem Fall wird ein symbolischer Mitgliedsbeitrag fällig. Dieser kann kurzfristig und angemessen in Betracht der Umstände durch den Vorstand entschieden werden.
  4. Ehrenmitglied sind Repräsentantinnen des öffentlichen Lebens, die sich bereits frauenpolitisch engagiert haben und die Ziele fördern. Sie unterliegen keiner Beitragspflicht.
  5. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  6. Die Mitgliedschaft besteht mindestens ein Jahr. Sie erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Ausschluss ist zu begründen und erfolgt durch den Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich zu hören. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr sind bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückzuerstatten.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Vorstandsfrauen mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  8. Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied im groben Maße gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat.

§ 5 Vereinsorgane sind:

der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der ersten Vorsitzenden, der zweiten Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, sowie vier Beisitzerinnen.
(2) Die erste Vorsitzende und die zweite Vorsitzende, sowie die Schatzmeisterin vertreten den Verein jeweils allein, alle übrigen Beisitzerinnen zu zweit.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und dieFührung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  4. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsfrauen ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsfrauen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit oder vorzeitiger Ausscheidung solange im Amt, bis sie von der Mitgliederversammlung entlastet wurden und Neuwahlen stattgefunden haben.
  2. Vorstandssitzungen finden mindestens alle drei Monate sowie nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsfrauen der Vorstandsfrauen anwesend ist. In Eilfällen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden.
  3. Die Vorstandsfrauen beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird weiter verhandelt, bis eine Mehrheitsentscheidung erreicht wird.
  4. Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen möglich.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  6. Der zu wählende Vorstand wird ermächtigt, evtl. vom Registergericht oder Finanzamt beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern.
  7. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch eine Vorstandsfrau unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen, durch einfachen Brief oder per E-Mail. Sofern ein Vorstandsmitglied seine E-Mail-Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Vorstandsversammlung per E-Mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen, bei Einladung per E-Mail mit der elektronischen Versandaufgabe.
  8. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollantin und der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist.
  9. Auf Anfrage kann das Protokoll eingesehen werden.
  10. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder – können für ihre Tätigkeit nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung erhalten.

Vorstandsfrauen können Aufwandsentschädigungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Es ist möglich, dass Vorstandsfrauen als Honorarkräfte oder Angestellte für den Verein tätig sind.

§ 8 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen regelmäßige Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Der Beitrag ist als Gesamtbetrag entweder zum 1.1. oder in zwei paritätischen Teilbeträgen zum 1.1. und 1.7. eines jeweiligen Jahres fällig.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  2. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder per E-Mail. Sofern ein Mitglied seine E-Mail-Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen, bei Einladung per E-Mail mit der elektronischen Versandaufgabe.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Satzungsänderungen erfordern die schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Beifügung eines Entwurfs der geplanten Änderung. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollantin und der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Entscheidungen über Konzeption, Organisation und Verwaltung.
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl zweier Kassenprüferinnen
  4. Beschlussfassung oder Satzungsänderungen
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Entscheidung über den Haushaltsplan
  7. Auflösung des Vereins

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn in einer ordentlichen oder außerordentlichen fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung, unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“, 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Notrufgruppe für vergewaltigte und misshandelte Frauen und Mädchen e. V. (Frauennotruf Saarland), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (Nauwieserstraße 19, 66111 Saarbrücken, info@frauennotruf-saarland.de).

§ 12 Salvatorische Klausel

  1. Soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, oder ihre Wirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in dieser Satzung eine Regelungslücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung gewollt hätte oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würde, sofern sie bei der Aufstellung der Satzung den Punkt bedacht hätte.

Saarbrücken, den 08.09.2021

Nach oben scrollen